Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung

VERTRAGSBEDINGUNGEN
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut

I. Allgemeines:
Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten die Verdingungsordnung für
Bauleistungen VOB/Teil B, allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961 in der derzeit gültigen Fassung, sowie die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen.
Dem Auftraggeber wird die derzeit gültige Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/Teil B mit den Angebotsunterlagen übergeben, damit sich dieser Kenntnis von deren Inhalt verschaffen kann.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen:
Unsere Eigenturms- und Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurück zu senden. Sie können jedoch vom Auftraggeber gegen Erstattung der mit der Erstellung der Unterlagen verbundenen Kosten käuflich erworben werden. Die Erstellung von Ausführungs- oder Abrechnungsplänen, die der Auftragnehmer nach dem Vertragsinhalt nicht zu erbringen hat, ist nicht in den Angebotseinheitspreisen enthalten.

III. Preise:
Unseren Angeboten liegen die derzeitigen Kostenverhältnisse auf dem Lohn- und Materialsektor des
Zimmerer- und Holzbaugewerbes zugrunde. Angebote sind für uns, sofern nichts anderes ausdrücklich
erwähnt wird, nur 24 Werktage verbindlich.
Treten bei langfristigen Verträgen von mehr als 4 Monaten Laufzeit ab Vertragsschluss unvorhersehbare Erhöhungen der Lohn- oder Materialkosten auf, so sind wir berechtigt, diese ausschließlich im Rahmen und zum Ausgleich der erfolgten Erhöhung zuzüglich des betrieblichen Zuschlages für lohn- bzw. materialgebundene Kosten in Rechnung zu stellen. Entsprechend steht dem Auftraggeber bei einem Sinken der Kosten ein Anspruch auf Preisherabsetzung zu. Eine Erhöhung, bzw. Senkung des kalkulierten Gewinnes erfolgt dabei nicht.
Liegt die Kostenerhöhung deutlich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag zu kündigen.
Im Falle der Preisanpassung legt der Auftragnehmer auf Verlangen dem Auftraggeber seine Kalkulationsgrundlagen offen.
Treten bei langfristigen Verträgen von mehr als vier Monaten Laufzeit ab Vertragsschluss Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes ein, so gilt der zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Bauabnahme gültige Mehrwertsteuersatz.

IV. Ausführungs- und Lieferzeit:
Die Ausführungs- und Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen.
Unsere Lieferungen und Leistungen werden nach dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Termin, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber abgewickelt.

V. Abnahme:
Als Mitteilung für die Fertigstellung der Arbeit gilt der Zugang unserer Schlussrechnung.

VI. Zahlung:
Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb von zwei Wochen ohne jeglichen Skontoabzug zu
begleichen. Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 3/100 über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn der Auftraggeber nicht den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten ist. Schecks gelten nicht als Barzahlung. Sie werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen.
Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrages zu gewähren.
Zahlweise:
Bar oder durch Banküberweisung – auf Verlangen des Auftragnehmers wird eine unbefristete
Bankbürgschaft über die volle Angebots- bzw. Auftragssumme bis zur vollständigen Bezahlung beim
Auftragnehmer als Sicherheit hinterlegt. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 648 a BGB.

VII. Gewährleistung:
Wir bieten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit im Rahmen der Bestimmungen der VOB/Teil B innerhalb einer Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme der erbrachten Lieferungen und Leistungen. Unsere Lieferungen und Leistungen sind nach Übergabe bauseits gegen Wärme- oder
Feuchtigkeitseinflüsse sowie Gefahren anderer Art zu schützen. Sollten sich vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Mängel aus einer derartigen Unterlassung ergeben, so sind diese von unserer Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Mängel auftreten, die daraus resultieren, dass das Bauteil von fremder Seite her bearbeitet oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird.

VIII. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen und Leistungen bis zur völligen Tilgung aller
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vor, soweit nicht bereits Sicherheit durch den
Auftraggeber hinsichtlich der auf die Lieferungen und Leistungen entfallenden Vergütung geleistet wurde.
Unter derselben Einschränkung verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine, soweit unsere Lieferungen und Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an den Gegenständen zurück zu übertragen. Werden Lieferungen und Leistungen mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls daraus Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen bis zur Höhe der auf die Lieferungen und Leistungen entfallenden Vergütung oder sein Miteigentumsrecht auf uns. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort mitzuteilen.

IX. Sicherheitsleistung:
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen
gemäß den Bestimmungen des § 648 a BGB verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ergibt,
dass der Auftraggeber nicht ausreichend kreditwürdig ist und dadurch der Vergütungsanspruch des
Auftragnehmers gefährdet wird.

X. Ausführungsbestimmungen:
Für den gesamten Auftrag gelten hinsichtlich der Ausführung die Bestimmungen der DIN 18334 –
Zimmerer– und Holzbauarbeiten -, die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen
(VOB/Teil C) und die anerkannten Regeln der Bautechnik.
Bei Bauleistungen, die nicht durch die DIN 18334 erfasst werden, gilt jeweils die einschlägige DINVorschrift.

XI. Auftragskündigung:
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, 15 % der Auftragssumme als Schadenersatz zu leisten, es sei denn, er weist dem Auftragnehmer nach, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Rücktritt zu vertreten hat, gelten die Vorschriften der VOB/Teil B.

XII. Sonstiges:
Mündliche Nebenabreden bei Abschluss dieses Vertrages werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie
schriftlich vereinbart sind.

XIII. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

XIV. Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist Gerichtsstand Landshut, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.